Reform des deutschen Schornsteinfegerrechts - das neue Schornsteinfeger - Handwerksgesetz

 

Auf das Drängen der EU-Kommission hat die Bundesregierung das deutsche Schornsteinfegerrecht geändert.

Durch das Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens wird das bisher geltende Schornsteinfegergesetz ( SchfG ) umfassend geändert und tritt nach einer Übergangszeit am 31.12.2012 außer Kraft. Gleichzeitig wird im Übergangszeitraum schrittweise das neue Schornsteinfeger-Handwerksgesetz ( SchfHwG ) in Kraft treten. 

Das Gesetz ist am 28. November 2008 im Bundesgesetzblatt ( Teil I, S.2242 ) veröffentlicht und damit seit dem 29. November 2008 in Kraft.

Die neue Rechtslage bedeutet für Haus- und Wohnungseigentümer mehr Haftung 

Sie werden deutlich stärker in die Verantwortung genommen.

Ohne Vereinbarung mit Ihrem Kaminkehrer obliegt Ihnen die Pflicht, den Nachweis der Arbeitsausführung im Zuge des Formblattnachweises gegenüber Ihrem zuständigen Bezirkskaminkehrermeister termingerecht zu führen. Die Kehrbezirke bleiben erhalten, d.h. der für Ihr Grundstück zuständige Bezirkskaminkehrermeister ist auch künftig für die Sicherheit Ihrer Feuerungs- und Abgasanlage verantwortlich.

Das bedeutet, ich bleibe Ihr unabhängiger Partner in allen Fragen der Sicherheit, des Brandschutzes, des Umweltschutzes und der Energieeinsparung. Alle 3,5-Jahre-führe ich zukünftig eine umfassende Feuerstättenschau durch. Sie erhalten im Anschluss einen Feuerstättenbescheid, der festlegt, in welchen Abständen welche Reinigungs- und Überprüfungsarbeiten zur Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit regelmäßig an Ihren Feuerungs- und Lüftungsanlagen durch geführt werden.

Ab 2013 haben Sie dann die Wahl:
Sie können die Arbeiten wie bisher durch mich und meinen Mitarbeitern ausführen lassen. Sie sind dann von allen bürokratischen Verpflichtungen entbunden. Für Ihre Sicherheit lege ich buchstäblich " die Hand ins Feuer. Vorteil: „Es bleibt so, wie es war“. Sie kennen uns seit Jahren. Wir sind keine „Fremde“. Wir kennen die örtlichen Gegebenheiten
ODER
Sie beauftragen einen nach § 3 SchfHwG registrierten Fachbetrieb des Schornsteinfeger-handwerks mit der Ausführung der Arbeiten und übernehmen selbst die Haftung. In diesem Fall müssen Sie den Nachweis der fristgemäßen Ausführung über das vor-geschriebene Formblatt binnen der gesetzlich normierten und sich aus den Aus-führungsintervallen ergebenen Fristen führen. Fristversäumnisse führen zu kosten-pflichtigen Zweitbescheiden durch die zuständige Behörde und können Verwaltungs-zwangsmittel auslösen.
In jedem Fall bleibe ich ausschließlich zuständig für Abnahmen an Feuerungsanlagen (bei Änderung an Kaminen, Einbau neuer Heizung, neuer Ofen oder Auswechslung usw.), der Überwachung der termingerechten Ausführung der Arbeiten (Formblattrücksendung) durch Sie und natürlich die Feuerstättenschau und den Verwaltungsaufgaben.

Rechnungsstellung erfolgt zukünftig nach jeder Tätigkeit oder ½ jährlich. Das die Gebühren in manchen Anwesen sehr stark angestiegen sind haben einige Kunden leider erfahren müssen. In anderen Anwesen wurde die Gebühr aber wesentlich geringer. Dies kommt u. a. vom Überprüfungsrythmus und des jeweilig eingesetzten Brennstoffes zustande. Ebenso wurde die Feuerstättenschau und die Ausstellung des Feuerstättenbescheides gebührenpflichtig.
Die Vorgabe liegt ganz klar bei der jetzt bundeseinheitlichen Kehrordnung die vom Bundeswirtschaftsministerium erlassen worden ist.  

Häufige Fragen - FAQ                    

Gibt es meinen Bezirkskaminkehrermeister jetzt nicht mehr ?

Natürlich gibt es ihn noch, nur heißt er ab 2013 dann " bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger ". Er bleibt Ihr unparteiischer Ansprechpartner und berät Sie kompetent zu allen Fragen des Brandschutzes, des Umweltschutzes und der Energieeinsparung. Er informiert Sie gern über sein individuelles Leistungspaket.

Was ist ein Feuerstättenbescheid ?

Im Zuge der Feuerstättenschau entscheidet Ihr Bezirksschornsteinfeger, welche Arbeiten nach der jeweils geltenden Kehr-und Überprüfungsordnung (KÜO ) an Ihren Feuerungs- und Lüftungsanlagen ausgeführt werden müssen, damit die Anlagen auch weiterhin sicher benutzbar sind. Ihr Bezirksschornsteinfeger legt auch die Intervalle für die KÜO-Arbeiten fest. Über die Festlegung werden Sie durch den Feuerstättenbescheid informiert.

Ist der Feuerstättenbescheid für mich wichtig ?

Das kommt darauf an:

Solange Sie die Arbeiten weiterhin durch den für Ihr Grundstück bzw. Haus zuständigen Bezirkskaminkehrermeister ausführen lassen, sind Sie von allen weiteren bürokratischen Verpflichtungen entbunden. Wenn Sie sich für die Ausführung durch einen Fremdbetrieb entscheiden, müssen Sie alle Nachweise form- und fristgerecht führen - andernfalls riskieren Sie ein kostenpflichtiges Verwaltungsverfahren.

Darf ich die Arbeiten auch durch einen anderen Kaminkehrer ausführen lassen ?

Für die  Feuerstättenschau und baurechtliche Bescheinigungen ist der Bezirksschornsteinfeger ausschließlich zuständig. Die KÜO-Arbeiten und Messung nach der 1.BImSchV an Ihren Feuerungs- und Lüftungsanlagen werden, bis zur Erteilung eines Feuerstättenbescheides, durch Ihren Bezirksschornsteinfeger ausgeführt. Nach Erteilung eines Feuerstättenbescheides können Sie die Arbeiten auch durch einen fremden Schornsteinfegerbetrieb ausführen lassen. Dabei haben Sie zahlreiche Vorschriften zu beachten.

Was sind KÜO-Arbeiten ?

KÜO- Arbeiten sind die nach der Kehr-und Überprüfungsordnung (KÜO) vorgeschriebene Reinigungs- und Kontrollarbeiten an Feuerungs- und Lüftungsanlagen. Sie dienen der Sicherstellung der Betriebs-und Brandsicherheit der Anlagen. Diese Arbeiten wurden bisher unbürokratisch von dem für Ihr Grundstück ( Gebäude ) zuständigen Bezirkskaminkehrermeister ausgeführt.

Was muss ich beachten. wenn ich die KÜO- Arbeiten von einem fremden Kaminkehrerbetrieb ausführen lassen will ?

Sie benötigen einen Feuerstättenbescheid. Der Ausführungsbetrieb muss beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle registriert sein. Es muss sich um einen Betrieb des Schornsteinfegerhandwerks handeln. Bis zum 31.12.2012 dürfen Sie die Arbeiten nur bei nicht deutschen Betrieben aus dem EU Ausland in Auftrag geben, die diese Leistungen nur vorübergehend und gelegentlich in Deutschland anbieten, danach auch bei deutschen Schornsteinfegerbetrieben. Der Fremdbetrieb muss Ihnen auf einem Formblatt bestätigen, welche KÜO-Arbeiten er wann und mit welchem Ergebnis ausgeführt hat. Dieses Formblatt müssen Sie Ihrem Bezirksschornsteinfeger zum Nachweis der Auftragsausführung fristgerecht zusenden. Insbesondere im Fall von Mängeln haben Sie die Beseitigung zu veranlassen und wiederum fristgerecht entsprechende Nachweise zu erbringen. Wenn Sie Fristen versäumen, ist Ihr Bezirksschornsteinfeger verpflichtet, diese der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden.

Was ist ein Formblatt ?

Das Formblatt ist ein vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie ausgearbeitetes Formular, das der Fachbetrieb wahrheitsgemäß ausfüllen muss.

Welche Fristen muss ich beachten ?

Wenn Sie den für Ihr Grundstück ( Haus ) zuständigen Bezirksschornsteinfeger beauftragen, müssen sie keine Fristen beachten. Im Falle der Beauftragung eines fremden Schornsteinfegerbetriebs ergeben sich die von Ihnen zu beachtenden Fristen aus dem Feuerstättenbescheid: Sie müssen spätestens 14 Tage nach dem festgesetzten Ausführungsintervall den Nachweis der Arbeitsausführung mittels des Formblatts erbringen. Sind Mängel festgestellt worden, haben Sie darüber hinaus die Mängelbeseitigung binnen sechs Wochen nach dem letzten Tag des Ausführungsintervalls nachzuweisen.

Dürfen deutsche Schornsteinfegerbetriebe erst ab 2013 die KÜO-Arbeiten ausführen?

Der Bezirkskaminkehrermeister führt die KÜO-Arbeiten in seinem Kehrbezirk wie bisher aus. Alle anderen deutschen Schornsteinfegerbetriebe dürfen erst ab 2013 mit der Ausführung der Arbeiten beauftragt werden. Das alte Schornsteinfegerrecht ist auf Drängen der Europäischen Kommission geändert worden. Das Schornsteinfegerhandwerk wird liberalisiert; der handwerkliche, nicht staatliche Bereich wird in den Wettbewerb überführt.

Dem Bezirkskaminkehrermeister ist eine Übergangszeit von 4 Jahren gewährt worden, die am 31.12.2012 endet. 

Es wird für beide Seiten Umstellungen geben, auch in dieser Zeit werde ich sie begleiten und stehe jederzeit bei Fragen hierzu zur Verfügung. Wie schon in der zweiten Generation stehen wir zu unserer Arbeit und hoffen, dass wir auch über 2014 hinaus eine saubere und ehrliche Arbeit ausführen können, denn mit diesem Gesetz wird leider das aufgehoben, wodurch der Schornsteinfeger immer bekannt war, neutral ohne Wettbewerb die Kunden (oft kostenlos) zu beraten.


Ich hoffe, dass ich in Zukunft - trotz dieses von der EU gewollten Gesetzes - meine Kunden in meinem Bezirk weiterhin mit den gewohnten Arbeiten versorgen kann.  

Sollten Sie zu den o. g. Thema oder anderweitige Fragen haben, so rufen Sie mich bitte einfach an.

Vorab möchte ich mich für Ihre Mitarbeit und Ihr Vertrauen bedanken und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Ihr Claus Biederer

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