Reform des deutschen Schornsteinfegerrechts - das neue Schornsteinfeger - Handwerkergesetz

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Auf Drängen der EU - Kommission hat die Bundesregierung das deutsche Schornsteinfegerrecht geändert. Durch das Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens wird das bisher geltende Schornsteinfegergesetz (SchfG ) umfassend geändert und tritt nach einer Übergangszeit am 31.12.2012 außer Kraft. Gleichzeitig wird im Übergangszeitraum schrittweise das neue Schornsteinfeger-Handwerkergesetz (SchfHwG ) in Kraft treten und zum 01.01.2013 vollständig umgesetzt. 

Die neue Rechtslage bedeutet für Haus- Wohnungs- und Grundstückseigentümer mehr Haftung -  Sie werden deutlich stärker in die Verantwortung genommen.

 Im Übergangszeitraum ( 2009 bis 2013 ) werden Kaminkehrerarbeiten nur durch den jeweils zuständigen Bezirkskaminkehrer oder deren Mitarbeiter ausgeführt. Einzige Ausnahme: Auch ein Kaminkehrerbetrieb aus dem nicht deutschen EU-Ausland darf vorübergehend und gelegentlich mit der Ausführung der Arbeiten beauftragt werden, sofern es sich um einen Betrieb des Kaminkehrerhandwerks handelt, der die handwerksrechtlich erforderliche Qualifikation besitzt und beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle registriert ist. Bei dieser sog. " Fremdausführung " sind Sie als Eigentümer in der Verantwortung, dass die Arbeiten ordnungsgemäß - also durch einen zugelassenen Betrieb - ausgeführt werden und frist- und formgemäß nachgewiesen werden. Ihnen obliegt die Pflicht, den Nachweis der Arbeitsausführung im Zuge des Formblattnachweises gegenüber Ihrem zuständigen Bezirkskaminkehrermeister termingerecht zu führen. 


Ab 2013 heißt der Bezirkskaminkehrermeister dann " bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger ".
Die Kehrbezirke bleiben erhalten, d.h. der für Ihr Grundstück zuständige Bezirkskaminkehrermeister ist auch künftig für die Sicherheit Ihrer Feuerungs- und Abgasanlage verantwortlich. Ihr Bezirkschornsteinfeger bleibt Ihr unabhängiger Partner in allen Fragen der Sicherheit, des Brandschutzes, des Umweltschutzes und der Energieeinsparung. Ihr Bezirkschornsteinfeger kommt alle 3,5 Jahre und führt eine umfassende Feuerstättenschau durch.
Sie erhalten einen Feuerstättenbescheid, der festlegt, in welchen Abständen welche Reinigungs- und Überprüfungsarbeiten zur Sicherstellung der Betriebs- und Brandsicherheit regelmäßig an Ihren Feuerungs- und Lüftungsanlagen durchgeführt werden. 

Dann haben Sie die Wahl:
Sie können die Arbeiten wie bisher durch Ihren Bezirksschornsteinfeger ausführen lassen. Sie sind dann von allen bürokratischen Verpflichtungen entbunden. Für Ihre Sicherheit legt Ihr Bezirksschornsteinfeger buchstäblich " die Hand ins Feuer

ODER 

Sie beauftragen einen nach § 3 SchfHwG regestrierten Fachbetrieb des Schornsteinfegerhandwerks mit der Ausführung der Arbeiten und übernehmen selbst die Haftung. In diesem Fall müssen Sie den Nachweis der fristgemäßen Ausführung über das vorgeschriebene Formblatt binnen der gesetzlich normierten und sich aus den Ausführungsintervallen ergebenen Fristen führen. Fristversäumnisse führen zu kostenpflichtigen Zweitbescheiden durch die zuständige Behörde und können Verwaltungszwangsmittel auslösen.
In jedem Fall bleibt Ihr Beziksschornsteinfeger ausschließlich zuständig für Bauabnahmen und natürlich die Feuerstättenschau und den Verwaltungsaufgaben.

Für die Betriebe des Schornsteinfegerhandwerks bringt die Novellierung des deutschen Schornsteinfegerrechts die Möglichkeit, ihren Kunden ein erheblich erweitertes Leistungspaket anzubieten.

Über das individuelle Angebot unseres Fachbetriebes informiere ich Sie gerne. Sehen Sie hier!!

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