Ist Ihr Feuerlöscher gewartet und Einsatzbereit?

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Geht es Ihnen nicht genauso, er hängt seit Jahren an der Wand in Ihrem Keller. Vielleicht haben Sie gar keinen? Jedenfalls hoffen wir alle, nie einen Feuerlöscher benutzen zu müssen! Die sicherste Methode, einen entstehenden Brand zu löschen, besteht zweifelslos im Einsatz von Feuerlöschern. Vorausgesetzt, er ist einsatzbereit und funktionsfähig. Dabei kann ich Ihnen behilflich sein. Als Sachkundiger und befähigte Person für tragbare Feuerlöscher bietet Ihnen mein Betrieb die Prüfung Ihres Feuerlöschers an. Sollte der Feuerlöscher auf Grund des Alters nicht mehr prüfbar sein (vorgeschriebe Fristen laut Hersteller: Dauerdrucklöscher 20 Jahre, Aufladelöscher 25 Jahre) können Sie auch neue Feuerlöscher bei mir nach Ihren individuellen Bedürfnissen erwerben.

Muss der Feuerlöscher gewartet werden?

Ich bin Sachkundiger nach DIN 14 406 Teil 4 und Befähigte Person gemäß §15 BetrSV i.V.m. TRBS 1203-2 nach der Güte- und Prüfbestimmungen der GRIF e.V.

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new Rauchwarnmelder retten Leben ... Pflicht in Bayern ab Ende 2017 - Sämtliche Wohnungen in Bayern müssen bis spätestens Ende 2017 mit Rauchwarnmeldern ausgerüstet sein......

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Auf diese Übergangsfrist haben sich die Koalitionsfraktionen der CSU und FDP verständigt. Der Gesetzesentwurf sieht vor, dass dann in Schlafräumen und Kinderzimmern sowie Fluren, die zu Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens ein Rauchmelder angebracht sein muss. Für Neubauten soll die Pflicht sofort gelten. "Rauchwarnmelder können Leben retten", betonte Innenminister Herrmann (CSU).

 


 

Ab dem 01.01.2010 gibt es viele gesetzliche Neuerungen im  Kaminkehrerhandwerk, die vermutlich auch Sie betreffen werden...


Abnahme von Feuerstätten und Abgasanlagen

Mit Inkrafttreten der geänderten Bayerischen Bauordnung zum 1. Januar 2008 wird die Inbetriebnahme von Feuerstätten neu geregelt. Seit dem 1. Januar 2008 dürfen neu errichtete oder wesentlich geänderte Feuerstätten und Abgasanlagen, unabhängig von der Bauart oder dem zu verfeuernden Brennstoff, erst dann in Betrieb genommen werden, wenn der Bezirkskaminkehrermeister die Tauglichkeit und sichere Benutzbarkeit der Abgasanlage geprüft hat.

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